Bezirksversammlung Eimsbüttel
Drucksache - 20-0996
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Sachverhalt: Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) nimmt zur o. g. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung: Gemäß §1 Abs.1 S.1 HmbKHVO gilt die Verordnung „für alle natürlichen Personen im Sinne des §3 HmbGGbM, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung […] einen Anspruch auf die Unterstützung durch eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher […] haben“.
Bei der Mitwirkung einer/eines Abgeordneten oder zubenannten Bürgerin/Bürgers mit einer Hör- oder Sprachbehinderung an den Sitzungen der Bezirksversammlung Eimsbüttel sowie den angegliederten Fach- und Regionalausschüssen handelt es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren i.S.d. §1 HmbKHVO (i.V.m. §9 HmbVwVfG).
Da die Anwendung der HmbKHVO für die Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetscherleistungen nicht greift, sind die Vergütungssätze nach §5 KHVO für die BV nicht bindend und damit die Anpassung der Vergütungssätze in der Verordnung nicht zielführend.
Eine einschlägige Rechtsgrundlage für den genannten Anwendungsbereich ist nicht vorliegend. Um die Funktionalität der Bezirksversammlung sicherzustellen und im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention Menschen mit Behinderungen die Mitwirkung an politischer Arbeit zu ermöglichen, wird der Bezirksversammlung dennoch empfohlen, sich an den Vergütungssätzen des Integrationsamtes zu orientieren.
Hier wird der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
- ab dem 01.01.2014 mit einem Stundensatz von 65 € (pauschal 1 Stunde (65,- €) für Fahrt- und Wartezeiten) - ab dem 01.01.2016 mit einem Stundensatz von 70 € (pauschal 1 Stunde (70,- €) für Fahrt- und Wartezeiten) - ab dem 01.01.2018 mit einem Stundensatz von 75 € (pauschal 1 Stunde (75,- €) für Fahrt- und Wartezeiten) vergütet.
Petitum/Beschluss: Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Anlage/n: Keine |
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